Zunächst definiert der HS-Code eines Produkts (zum Zeitpunkt der Zollanmeldung), ob es der EU Entwaldungsverordnung (EUDR) unterliegt oder nicht. In einigen Fällen bietet der HS-Code allein jedoch keine ausreichenden Hinweise für die Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten der EUDR;
In der Verordnung besteht ein wichtiger Unterschied zwischen dem „Inverkehrbringen“ — d. h. die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt — und „relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen“ — d. h. "relevante Erzeugnisse aus Drittländern, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und die für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und nicht für private Zwecke oder für den privaten Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind".
Wenn Verpackungsmaterial aus z.B. Holz (HS-Code 4415) dem Schutz eines zum Verkauf stehenden Produkts dient, würden die aus Nicht-EU-Ländern eingeführten Verpackungen daher als „relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen“ betrachtet und nicht als „Inverkehrbringen“. Die Verordnung verpflichtet Wirtschaftsbeteiligte die Sorgfaltspflichten zu erfüllen und Sorgfaltserklärungen abzugeben nur in Bezug auf das „Inverkehrbringen“ und die Ausfuhr eines entsprechenden Produktes. Daher ist der jeweilige Verwendungszweck der Produkte bei Verpackungsmaterial ausschlaggebend in Bezug auf die Anwendbarkeit der EUDR.
Kurz: Wenn eingeführtes Verpackungsmaterial als eigenständiges Produkt und nicht als Verpackung für ein anderes Produkt in Verkehr gebracht oder exportiert wird fällt es unter die Verordnung und es gelten Sorgfaltspflichten. Wenn Verpackungen die unter den HS-Code 4415 fallen dazu verwendet werden ein anderes Produkt zu „tragen, zu schützen oder zu transportieren“, fallen sie nicht unter die Verordnung. Das gleiche Prinzip gilt für Artikel wie Bedienungsanleitungen, Etiketten usw.